Vielleicht pflegst Du bereits einen Angehörigen oder bist selbst auf Pflege angewiesen? Nicht nur ältere Menschen kommen in die Situation, dass sie Hilfe benötigen. Jeder Mensch kann durch Krankheit oder Unfall in die Lage kommen, für längere Zeit (mindestens 6 Monate) oder sogar dauerhaft auf Pflege angewiesen zu sein. Die Pflegeversicherung stellt besonders für die Versorgung zu Hause viele Möglichkeiten und Leistungen zur Verfügung.

Trotzdem haben viele ältere Menschen Angst, Leistungen aus der Pflegeversicherung zu beantragen. Warum? Wie ich die Erfahrung gemacht habe, ist der Grund oft Unwissenheit. Manche denken, bei Feststellen einer Pflegestufe werden sie in ein Heim eingewiesen oder ab sofort von einem Pflegedienst betreut. Dabei möchten sie nur so lange wie möglich in ihrer gewohnten Umgebung bleiben und – falls schon geschehen – weiterhin von ihren Angehörigen gepflegt werden. Dass diese Hilfe und Unterstützung für die Angehörigen jedoch eine große Herausforderung darstellt und gravierende Einschnitte in deren Leben, wird den Pflegebedürftigen oft gar nicht klar. Aber wie funktioniert das Ganze nun? Wie wird die Pflegebedürftigkeit festgestellt? Wer hat einen Anspruch auf Leistungen, und wie sehen diese aus?

Zuerst muss ein Antrag bei der Pflegekasse gestellt werden. Hier ist ein Mustertext, den Du gern kopieren kannst:

“Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantrage ich für mich Leistungen aus der Sozialen Pflegeversicherung, gem. § 14 SGB XI, da bei mir die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen.
Gleichzeitig bitte ich um schnellstmögliche Terminvereinbarung für ein umfassendes Beratungsgespräch und für eine Gutachtenerstellung durch den MDK.
Bitte senden Sie mir die entsprechenden Antragsunterlagen zu. Meine Versicherten-Nummer bei Ihnen lautet: ………………………………..

Freundliche Grüße

Unterschrift”

Schneller geht es natürlich mit einem Anruf bei Eurer zuständigen Krankenkasse, die Dir das entsprechende Formular direkt per Post zusendet. Zur Vorbereitung auf den Besuch des MDK empfiehlt sich das Führen eines Pflegetagebuches. Du kannst es Dir auf dieser Seite kostenlos downloaden. Es gibt eine Version für Erwachsene und eine für Kinder. Beim Ausfüllen des Formulars kann direkt angegeben werden, ob ein ambulanter Pflegedienst oder ein Angehöriger die Pflege übernehmen soll.

Die Feststellung der Pflegebedürftigkeit erfolgt im Auftrag der Pflegekasse durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung oder durch andere unabhängige Gutachter. Dieser kündigt seinen Besuch bei der pflegebedürftigen Person zu Hause rechtzeitig an. Es ist sinnvoll, wenn die Pflegeperson bei diesem Termin mit anwesend ist.

Auch sollte man sich auf den Besuch gut vorbereiten. Neben dem Pflegetagebuch sind ärztliche Unterlagen wie Krankenhaus-/Reha-Entlassungsberichte etc. zur Einsicht von Vorteil. Am besten ist es, vor dem Termin mit dem Pflegebedürftigen nochmal über den Besuch des MDK zu sprechen. Denn gerade die älteren Herrschaften neigen zur Selbstüberschätzung und erzählen “dass sie doch ihren Haushalt noch einigermaßen selbst bewältigen können und auch die Körperpflege irgendwie selbst erledigen”, obwohl sie damit komplett überfordert sind und viele Dinge nicht mehr allein schaffen. Inkontinenz ist ebenfalls ein Thema, wo aus falscher Scham oft gelogen wird.

Das Ergebnis des Gutachtens muss nach 5 Wochen schriftlich mitgeteilt werden. Du kannst dem Gutachter direkt bei seinem Besuch mitteilen, dass Dir das erstellte Pflegegutachten zugesandt wird.

Leistungen der Pflegekasse sind übrigens vom Einkommen des Pflegebedürftigen unabhängig!

 

Was ist der Unterschied zwischen Pflegesachleistung und Pflegegeld?

Pflegesachleistungen werden bewilligt, wenn ein ambulanter Pflegedienst die fach- und sachkundige Pflege direkt beim Pflegebedürftigen zu Hause übernimmt.

Pflegegeld wird gezahlt, wenn die häusliche Pflege durch Angehörige oder andere ehrenamtlich tätige Pflegepersonen sichergestellt ist.

Der Entlastungsbeitrag ist zweckgebunden und muss vorher bei der Pflegekasse beantragt werden. Er dient zur Entlastung pflegender Angehöriger und ist z.B. für niedrigschwellende Betreuungsangebote, für anerkannte Haushalts- und Serviceangebote u.a. vorgesehen.

Pflegebedürftige haben Anspruch auf bestimmte Hilfsmittel, die die Pflege erleichtern und zur Linderung von Beschwerden und/oder einer selbständigen Lebensführung beitragen. Bei Pflegehilfsmitteln die zum Verbrauch bestimmt sind wie z.B.

  • Saugende Bettschutzeinlagen
  • Inkontinenzmaterial
  • Schutzbekleidung wie Einmalhandschuhe, Mundschutz etc.
  • Desinfektionsmittel

beträgt die Höhe der monatlichen Leistung, unabhängig vom Pflegegrad, pauschal 40 Euro.

Aber auch bei anderen Pflegehilfsmitteln wie z.B. Hausnotruf, Gehhilfen, Pflegebettzubehör etc. gibt es Zuschüsse. Teilweise werden diese sogar kostenlos leihweise von der Pflegekasse zur Verfügung gestellt.

Neu seit diesem Jahr sind bei häuslicher Pflege der vorgeschriebene viertel- bzw. halbjährliche Beratungsbesuch durch einen Pflegedienst!

 

Wichtig für Pflegepersonen:

Angehörige, die einen (oder mehrere) pflegebedürftige Person(en) mit Pflegegrad 2 bis 5 versorgen, haben unter den folgenden Voraussetzungen Anspruch auf Beitragszahlung zur Rentenversicherung durch die Pflegekasse:

  • Die Pflege muss dabei insgesamt mindestens zehn Stunden, verteilt auf wenigstens zwei Tage pro Woche ausgeübt werden.
  • Die Pflegeperson ist, neben der Pflege, nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich berufstätig.
  • Die Pflege erfolgt in häuslicher Umgebung.

Die Voraussetzungen für die Beitragszahlung zur Rentenversicherung prüft die Pflegekasse des Pflegebedürftigen. Du musst lediglich das Formular “Fragebogen zur Zahlung der Beiträge zur sozialen Sicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen” ausfüllen.

Weiterhin sind die Angehörigen während ihrer Pflegetätigkeit gesetzlich unfallversichert. Die jeweiligen Beiträge und Kosten werden automatisch von der Pflegekasse übernommen.